In einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH entschieden, dass sich unmittelbar aus dem Unionsrecht
ergibt, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, Aufzeichnungen über die täglich geleistete Arbeitszeit zu führen.
Aus diesen Aufzeichnungen müssen die Tages-Arbeitszeit, die Wochen-Arbeitszeit
sowie die Ruhezeiten hervorgehen.
Ist vereinbart, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitszeit-Aufzeichnungen selbst führen,
bleibt die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen
und für die Aufzeichnungen verantwortlich und muss sie auch kontrollieren.