Wann Sie in Pension gehen können und wie Ihre Pension berechnet wird, hängt unter anderem davon ab, wann Sie geboren wurden.
Hier die Rechtslage für alle, die ab 1955 auf die Welt gekommen sind.
Wann kann ich frühestens in Pension gehen?
Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre. Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise angehoben und dem Männerpensionsalter angeglichen.
Ab 2033 gilt ein einheitliches Regelpensionsalter von 65 Jahren.
Frauen, die bis 1.12.1963 geboren sind, können also noch mit 60 Jahren in Regelalterspension gehen.
Frauen, die ab dem 2.6.1968 geboren sind, können mit 65 Jahren in Regelalterspension gehen.
Die Jahrgänge dazwischen entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:
Anhebung des Regelpensionsalters von Frauen bis 2033:
Geburtsdatum | Pensionsalter |
---|---|
bis 1.12.1963 | 60,0 |
2.12.1963 bis 1.6.1964 | 60,5 |
2.6.1964 bis 1.12.1964 | 61,0 |
2.12.1964 bis 1.6.1965 | 61,5 |
2.6.1965 bis 1.12.1965 | 62,0 |
2.12.1965 bis 1.6.1966 | 62,5 |
2.6.1966 bis 1.12.1966 | 63,0 |
2.12.1966 bis 1.6.1967 | 63,5 |
2.6.1967 bis 1.12.1967 | 64,0 |
2.12.1967 bis 1.6.1968 | 64,5 |
ab 2.6.1968 | 65,0 |
Wie viele Versicherungszeiten brauche ich für die Regelpension?
Sie können in Regelalterspension gehen, wenn Sie am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben haben.
Davon müssen Sie mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.
Für Personen mit Versicherungszeiten vor 2005 gelten zusätzlich Regeln.
Als Zeiten der Erwerbstätigkeit gelten auch…
- Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3.
- Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes.
- Zeiten der Familienhospizkarenz.
Wie wird meine Pension berechnet?
Das Pensionskonto gilt für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren wurden und erstmals nach dem 31.12.2004 Versicherungszeiten erworben haben.
Bei der Berechnung wird die Summe aller Beitragsgrundlagen in einem Jahr gebildet und mit 1,78 % multipliziert. Die Summe bildet die erste Teilgutschrift. Diese wird jährlich aufgewertet und mit der Teilgutschrift aus dem folgenden Jahr zusammengezählt.
Die Summe aller Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Um die Bruttopension zu berechnen, wird die Gesamtgutschrift durch 14 geteilt.
Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren wurden und bis 31.12.2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem „Altrecht“ erworben haben, haben 2014 eine Kontoerstgutschrift erhalten.
Dafür wurden alle Versicherungsmonate und Ansprüche zusammengeführt, die Sie bis Ende 2013 erworben haben und bis spätestens 31.12.2014 in das Pensionskonto übertragen.
Dabei werden „Altrecht“ und „Neurecht“ berücksichtigt. Die Kontoerstgutschrift bildet die erste Teilgutschrift für die Berechnung der Pension.
Alle weiteren Pensionsansprüche, die Sie danach erwerben, werden nach den Regeln („Neurecht“) des Pensionskontos berechnet.
So stellen Sie den Antrag auf Pension!
Die Regelalterspension beantragen Sie mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei Ihrem Pensionsversicherungsträger.
Sie sind vor 1955 geboren?
Die Pensionsversicherungsanstalt bietet eine umfassende Broschüre zum „Altrecht“, auf die wir Sie gerne verweisen.